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LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2010 - L 10 R 560/09 |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06.10.2010 - L 10 R 560/09 (https://dejure.org/2010,118829)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06. Oktober 2010 - L 10 R 560/09 (https://dejure.org/2010,118829)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
Verfahrensgang
- SG Hannover, 22.09.2009 - S 14 R 79/07
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2010 - L 10 R 560/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2009 - L 10 R 270/08
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung wegen psychischer und physischer …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2010 - L 10 R 560/09
Ob und in welchem Umfang dem Kläger ein Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senat für die Frage des Vorliegens von Wegeunfähigkeit ohne Bedeutung, weil es angesichts des bei der Ermittlung der Wegefähigkeit anzulegenden generalisierenden Maßstabs allein auf das quantitative Gehvermögen sowie die Fähigkeit zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. Dezember 2009, Az.: L 10 R 270/08). - BSG, 21.03.2006 - B 5 RJ 51/04 R
Rente wegen Erwerbsminderung - eingeschränkte Geh- bzw Wegefähigkeit - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2010 - L 10 R 560/09
Etwa Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz innehat, der in zumutbarer Entfernung liegt oder mit einem vorhandenen Kraftfahrzeug erreichbar ist oder wenn ihm ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten wird (vgl. Bundessozialgericht…, Urteil vom 17. Dezember 1991, Az.: 13/5 RI 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; Urteil vom 28. August 2002, Az.: B 5 RI 12/02 R; zuletzt: Urteil vom 21. März 2006, Az.: B 5 RI 51/04 R SozR 4-2600 § 43 Nr. 8 - jeweils mit zahlreichen Nachweisen). - BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90
Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2010 - L 10 R 560/09
Etwa Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz innehat, der in zumutbarer Entfernung liegt oder mit einem vorhandenen Kraftfahrzeug erreichbar ist oder wenn ihm ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten wird (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 1991, Az.: 13/5 RI 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; Urteil vom 28. August 2002, Az.: B 5 RI 12/02 R;… zuletzt: Urteil vom 21. März 2006, Az.: B 5 RI 51/04 R SozR 4-2600 § 43 Nr. 8 - jeweils mit zahlreichen Nachweisen).